Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Uelzen

Verkehrsregeln für Alle

Der Alltag im Straßenverkehr wird nachweislich rauer und tägliche Konflikte erzeugen Fragen und Diskussionen. Insbesondere als Interessenvertretung für Radfahrende, aber auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer möchten wir an dieser Stelle unseren Beitrag für Aufklärung und Schulung leisten. Anhand von Beispielen aus dem Landkreis Uelzen werden wir alle Typen von Verkehrszeichen (Schilder), Lichtzeichenanlagen (Ampeln), aber auch Markierungen und baulichen Konstruktionen beschreiben. Der ein oder andere kann an dieser Stelle sein Wissen für den Straßenverkehr erlangen oder auffrischen und überprüfen. Für die Richtigkeit der veröffentlichen Angaben werden wir zu allen Informationen eine möglichst Barrierearme Quellenangabe machen.

Verkehrszeichen

Radweg

Radweg, hier gilt eine Benutzungspflicht. Radfahrende müssen ihn benutzen. Es ist nicht erlaubt auf der Fahrbahn zu fahren. 

§2(4) StVO 

 

Allerdings gibt es auch von der Benutzungspflicht Ausnahmen. Beispiele hierfür sind Unzumutbarer Zustand in Bezug auf Oberfläche, Reinigung wie Laub und Winterdienst oder Falschparkende Fahrzeuge.

Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg Az. 1 U 74/11 vom 8.12.2011.

Achtung: Ausnahmen sind immer Einzelfallentscheidungen.

Radschnellweg

Das Zeichen steht an Radschnellwegen und kennzeichnet den Anfang bzw. die Führung an Knotenpunkten. 

 

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) lfd. Nr. 24.1 StVO 

 

VZ 350.1

Gehweg

Radfahrende dürfen dort nicht fahren! Das Fahrrad zu schieben ist erlaubt. Auch auf Gehwegen ohne dieses Schild (ugs. Bürgersteig) darf man nicht fahren. Der Radfahrende muss die Straße benutzen. 

 

Ausnahme: Kinder bis zum Alter von 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Bis zu einem Alter von 10 Jahren dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren. 

 

§ 25 Absatz 1 Satz 1

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 18

Gehweg mit dem Zusatzzeichen Radfahrer frei

 

Hierbei handelt es sich um einen Gehweg der für Radfahrende freigegeben ist. Achtung: Hier gilt Schrittgeschwindigkeit, zu Fuß gehende haben Vorrang und dürfen nicht behindert oder gefährdet werden, notfalls muss abgestiegen werden.

 

Ausnahme: Kinder bis zum Alter von 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Bis zu einem Alter von 10 Jahren dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren.

 

VZ: 239 und Zusatzzeichen 1022-10

 

§ 25 Absatz 1 Satz 1

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 18

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Radfahrende müssen auf dem Radweg fahren (Fahrbahnverbot). Sie müssen sich den Weg mit den zu Fuß Gehenden teilen. Deshalb: Rücksicht nehmen und klingeln, damit man durchfahren kann. 

 

§2(4) StVO

 

Wie auch beim Radweg, gibt es auch hier von der Benutzungspflicht Ausnahmen. Beispiele hierfür sind Unzumutbarer Zustand in Bezug auf Oberfläche, Reinigung wie Laub und Winterdienst oder Falschparkende Fahrzeuge.

Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg Az. 1 U 74/11 vom 8.12.2011.

Achtung: Ausnahmen sind immer Einzelfallentscheidungen.

Fußgängerzone

 

Hier dürfen Radfahrende nicht fahren. Sie müssen absteigen und schieben. 

 

Ausnahmen: Wenn ein Zusatzschild "Radfahrer frei" (VZ:1022-10) angebracht ist darf mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Personen zu Fuß haben aber Vorrang. Auch gibt es Zeitliche Befreiungszeiten die individuell angeordnet werden kann.

 

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 21

Fahrradstraße

 

In der Fahrradstraße sind nur der Radverkehr sowie Fahrzeuge nach eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) erlaubt. Zusatzzeichen wie “Anlieger frei” etc. gewähren Ausnahmen.

 

Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.

Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

 

Das Queren einer Fahrradstraße durch KFZ Verkehr ist unter Rücksichtnahme zulässig.

 

Anlage 2 (zu §41 Absatz 1) lfd. Nr. 23 StVO

 

VZ 244.1

Fahrradzone

 

Hier ist nur Radverkehr oder Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV erlaubt. Kraftverkehr ist nur mit durch Zusatzzeichen erlaubt. 

 

Wie in der Fahrradstraße gilt: Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden und wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Auch das Nebeneinanderfahren ist erlaubt.

 

Anlage 2 (zu §41 Absatz 1) lfd. Nr. 244.1 StVO

 

VZ 244.3

Getrennter Geh- und Radweg

 

Geh- und Radweg liegen nebeneinander. Das Schild steht meist zwischen den beiden Wegen. Radfahrende müssen auf dem Radweg fahren. (Fahrbahnverbot) 

Ein Ausweichen auf den Gehweg ist nicht zulässig, auch nicht zum Überholen

 

§2 (4) StVO

 

Wie auch beim Radweg, gibt es auch hier von der Benutzungspflicht Ausnahmen. Beispiele hierfür sind Unzumutbarer Zustand in Bezug auf Oberfläche, Reinigung wie Laub und Winterdienst oder Falschparkende Fahrzeuge.

Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg Az. 1 U 74/11 vom 8.12.2011.

 

VZ 241

Verkehrsberuhigter Bereich

 

Umgangssprachlich fast immer als "Spielstraße" bezeichnet. 

Hier dürfen alle Fahrzeuge nur Schrittgeschwindigkeit (5-15 km/h) fahren! 

Auch Radfahrende müssen langsam fahrenund Rücksicht nehmen. 

 

Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. 

Wer zu Fuß geht darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern, aber die Straße darf in ihrer ganzen breite genutzt werden. 

 

Kinderspiele sind überall erlaubt. Parken ist nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. 

Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen ist aber möglich. 

Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommt, muss Vorfahrt gewähren. 

 

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) lfd. Nr.12

 

VZ 325.1

Grünpfeilschild für den Radverkehr

 

Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben der roten Ampel ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zusatzzeichen nur Radfahrer gilt diese Freigabe auch nur für selbige.


§ 37 (2) Abs.1 StVO 

VZ 721

Einbahnstraße mit Zusatzzeichen


Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren. Das gilt grundsätzlich auch für Rad- und Scooter Fahrende.
 

Das Zusatzzeichen 220 (Radverkehr in beiden Richtungen) unter dem Einbahnschild weist auf die Freigabe für Radfahrende und Elektrokleinstfahrzeuge in Gegenrichtung hin. 

Es gilt außerdem für ausfahrende Radfahrer rechts vor links. Sind andere Vorfahrtregelnde Zeichen angebracht (Vorfahrtsstraße) oder ist ein abgesengter Bordstein vorhanden. Sind diese zu beachten.
 

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 9 und 9.1

§ 8 Vorfahrt StVO

 

VZ 220 

Verbot der Einfahrt mit Zusatzzeichen Radfahrende in Gegenrichtung

 

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren. Dies gilt auchfür Radfahrende. Erst das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" gibt die Fahrbahn für den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge in Gegenrichtung frei.

 

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 41.1

 

VZ 267 

Verbot für Fahrzeuge aller Art

 

Hier besteht ein Verbot (Durchfahrverbot) für Fahrzeuge aller Art, auch Fahrräder.

Aber Krafträder und Fahrräder dürfen dort geschoben werden.  

 

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 28 StVO 

 

VZ 250

Verbot für Radverkehr

 

Radfahren ist hier verboten und auch mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV darf hier nicht gefahren werden.

(Ebenfalls im Bild ist eine häufige Kombination “Verbot für den Fußverkehr”)

 

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 31 StVO

 

VZ 254

Verbot für Kraftfahrzeuge

 

Verbot (Durchfahrverbot) für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.

Radfahrende dürfen in eine solche Straße einfahren.

 

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 34 StVO

 

VZ 260

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

 

PKW, LKW und andere mehrspurige Fahrzeuge dürfen hier nicht Überholen, das schließt insbesondere Radfahrende ein. 

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

Insbesondere Radfahrende dürfen hier nicht Überholt werden.

 

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 54.4 StVO

 

VZ 277.1

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art

 

Das Überholen für Kraftfahrzeuge ist verboten, wenn die Verkehrslage unklar ist oder das oben abgebildete Verkehrszeichen 276 Überholverbot dies vorschreibt.

 

§ 5 StVO

 

VZ 276

Vorfahrt Gewähren mit Zusatzzeichen Zweirichtungsradweg kreuzt

 

Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren dies gilt natürlich auch für Radfahrende. Das Halten bis zu 10 m vor dem Verkehrszeichen ist untersagt, wenn dieses dadurch verdeckt wird.

Mit Zusatzzeichen gilt: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.
 

§ 8 Vorfahrt, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) lfd. Nr. 2 und 2.1

 

VZ 205

Halt Vorfahrt gewähren (Stoppschild) mit Zusatzzeichen Radverkehr kreuzt

 

Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren. 

Ebenfalls darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht gehalten werden, wenn das Stoppschild dadurch verdeckt wird.

Wenn die Haltelinie fehlt ist dort zu haten wo die querende Straße zu übersehen ist.

 

§ 8 Vorfahrt, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)lfd. Nr. 3

 

VZ 206

Bleiben Sie in Kontakt